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   BGH, 21.12.2005 - 4 StR 530/05   

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https://dejure.org/2005,5292
BGH, 21.12.2005 - 4 StR 530/05 (https://dejure.org/2005,5292)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2005 - 4 StR 530/05 (https://dejure.org/2005,5292)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - 4 StR 530/05 (https://dejure.org/2005,5292)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Versuchte schwere Brandstiftung durch Inbrandsetzen eines Brandmelders; Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit

  • Judicialis

    StPO § 120 Abs. 1; ; StPO § 126 Abs. 3; ; StPO § 126 a Abs. 2; ; StPO § 126 a Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 126 a Abs. 3; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 306 a Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1
    Vorsatz - Wissen und Wollen - bei der Brandstiftung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 100
  • NStZ-RR 2011, 298
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.03.1994 - 4 StR 110/94

    Bedingter Vorsatz - Wollenselement - Einverständnis - Erfolgseintritt - Tatziel

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 4 StR 530/05
    Gegen die Annahme, der Angeklagte habe eine Tatbestandsverwirklichung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB billigend in Kauf genommen (zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit vgl. BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung 6), sprach hier zudem, dass der Angeklagte selbst Maßnahmen ergriff, die ein Ausbreiten des Brandes und weitere Schäden verhindern sollten.
  • BGH, 17.12.2019 - 4 StR 485/19

    Vorsatz (bedingter Vorsatz); Brandstiftung (Beweiswürdigung hinsichtlich des

    Bei der Prüfung eines auf die Inbrandsetzung eines Wohngebäudes gerichteten bedingten Vorsatzes sind in die vorzunehmende Gesamtabwägung aller im Einzelfall maßgeblichen Umstände insbesondere die baulichen Gegebenheiten und die sonstige Beschaffenheit des Tatobjekts, die Vorgehensweise des Täters, die aus der konkreten Angriffsweise resultierende Gefährdung des Tatobjekts sowie die psychische Verfassung des Täters und seine Motivlage einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 1994 ? 4 StR 110/94, BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung 6; Urteil vom 19. Oktober 1994 ? 2 StR 359/94, NStZ 1995, 86; Beschlüsse vom 4. September 1995 ? 4 StR 471/95, NJW 1996, 329, 330; vom 21. Dezember 2005 ? 4 StR 530/05, NStZ-RR 2006, 100; vom 14. Juli 2009 ? 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151; vgl. auch Urteil vom 4. Februar 2010 ? 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178, 179; Radtke in MK-StGB, 3. Aufl., § 306a Rn. 55).
  • OLG Saarbrücken, 29.07.2008 - Ss 49/08

    Vorsätzliche Brandstiftung: Objektive und subjektive Voraussetzungen der beiden

    Zur Verwirklichung des Straftatbestandes der vorsätzlichen Brandstiftung muss der Täter nämlich den - zumindest bedingten (vgl. BGH NStZ 2003, 264f.; NStZ-RR 2006, 100) - Vorsatz haben, einen der in Nr. 1. genannten Gegenstände in Brand zu setzen oder (teilweise oder ganz) durch Brandlegung zu zerstören.

    Hieran fehlt es, wenn der Täter nur einen Teil des Gegenstandes anzünden oder zerstören will (vgl. BGHSt 16, 110) oder wenn er nur einen Brandalarm auslösen will und dabei, wie nicht vorhergesehen, ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes Feuer fängt (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 100).

  • OLG Hamm, 22.01.2019 - 3 Ws 524/18

    Eröffnung; Sicherungsverfahren; hinreichender Tatverdacht

    Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist allerdings nicht evident, dass der Beschuldigte den Eintritt des von der Kammer zutreffend beschriebenen Erfolgs nicht zumindest für möglich gehalten und ihn billigend in Kauf genommen oder sich zumindest damit abgefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 4 StR 62/10; Beschluss vom 21. Dezember 200 - 4 StR 530/05; Beschluss vom 18. August 1995 - 2 StR 372/95; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Rostock, 22.02.2008 - 2 Ss 347/07

    Brandstiftung bzw. Sachbeschädigung: Kellerraum eines Wohngebäudes als Tatobjekt

    Ob er auch wollte, dass darüber hinaus ein auf die wesentlichen Gebäudeteile übergreifendes Feuer entstand, oder ob er dies jedenfalls im Sinne des bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres und wäre deshalb durch weitere tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. zu den Voraussetzungen des Vorsatzes bei Brandstiftungsdelikten BGH, NStZ-RR 2006, 100 f.).
  • OLG Rostock, 22.02.2008 - 1 Ss 347/07

    Objektive Voraussetzungen des Inbrandsetzens eines Gebäudes i.S. der einfachen

    Ob er auch wollte, dass darüber hinaus ein auf die wesentlichen Gebäudeteile übergreifendes Feuer entstand, oder ob er dies jedenfalls im Sinne des bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres und wäre deshalb durch weitere tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. zu den Voraussetzungen des Vorsatzes bei Brandstiftungsdelikten BGH, NStZ-RR 2006, 100 f.).
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